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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.08.2021 - VIII ZR 329/19.
Die Hauptmieter hatten die Wohnung (mit Erlaubnis des Hauptvermieters im Mietvertrag) untervermietet, da sie aus beruflichen Gründen verzogen waren. Nach dem Widerruf der Untermieterlaubnis durch den Hauptvermieter an den Hauptmieter kündigten die Hauptmieter das Untermietverhältnis ordentlich.
Der Bundesgerichtshof nimmt ein Recht zur Kündigung gemäß § 573 Abs. 1 BGB nur an, wenn der Hauptvermieter tatsächlich und konkret in die Wohnung zurückehren will.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs begründe allein die Gefahr einer Kündigung des Hauptmietverhältnisses durch den Hauptvermieter kein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Untermietverhältnisses.
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